Pornographie und Schwächen des Rechts

08.09.2021 von Tom Leonhardt in Wissenschaft, Forschung
Mit den Themen Pornographie und sexuelle Selbstbestimmung befassen sich nur wenige Rechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler. Dr. Anja Schmidt ist eine von ihnen. Sie arbeitet aktuell an einem neuen Vorschlag für die juristische Verortung beider Begriffe und den Umgang damit. Hierfür greift sie auch auf Erkenntnisse der Medien- und Sozialforschung zurück.
Justitia auf dem halleschen Landgericht
Justitia auf dem halleschen Landgericht (Foto: Markus Scholz)

Statuen und Bilder, auf denen sexuelle Praktiken zu sehen sind, gehören heute nicht unbedingt zur normalen Zimmerdekoration. In der berühmten Stadt Pompeji, die durch einen Ausbruch des Vulkans Vesuv im Jahr 79 unter Lava und Asche verschwand, war das anders. Bei Ausgrabungen im 18. Jahrhundert wurden zahlreiche Wandbilder, Figuren und andere Gegenstände gefunden, deren Inhalt für die Archäologen von damals obszön gewirkt haben muss: Zu sehen waren explizite sexuelle Darstellungen, Männer, Frauen und Fantasiewesen mit übergroßen Geschlechtsorganen und ähnliches. Die schiere Menge und Verteilung der Funde im gesamten Stadtgebiet Pompejis legen einen relativ freizügigen Umgang mit Sex und Sexualität nahe. Für die Menschen im 18. Jahrhundert war der Spaß am Sex dagegen offiziell tabu. Vermutlich wurden die Funde deshalb vor der allgemeinen Öffentlichkeit versteckt und ab 1821 in das Geheime Kabinett des Archäologischen Nationalmuseums in Neapel überführt. Dort waren sie nur für wenige ausgewählte Personen zu sehen. In dieser Zeit wurde dann auch der Begriff Pornographie geprägt.

Auch heute nehmen sexuelle Darstellungen eine besondere Rolle in der Gesellschaft ein. Einerseits gehört Sex zum Wesen des Menschen dazu. „Andererseits versucht die Gesellschaft, bestimmte Aspekte der Sexualität zu regulieren, andere sogar unter Strafe zu stellen. Hier kommt auch der Begriff der Pornographie ins Spiel. Dabei ist eigentlich gar nicht genau klar, was damit gemeint ist“, sagt die Juristin Dr. Anja Schmidt, die an der MLU im Rahmen eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekts zu Pornographie und sexueller Selbstbestimmung forscht.

Recht = Moral?

Anja Schmidt
Anja Schmidt (Foto: Annett Poppe)

Nicht alle sexuellen Darstellungen sind pornographisch und damit strafrechtlich geregelt, ansonsten dürfte es beispielsweise entsprechende Abbildungen nicht in Aufklärungsbüchern geben. Die Juristin zählt einige Merkmale auf, die erfüllt werden müssen, damit etwas im juristischen Sinne als Pornographie zählt: Eine Sexualpraktik wird auf vergröbernde, aufdringliche, anreizende Weise dargestellt. Diese Darstellung zielt vordergründig auf die Auslösung eines sexuellen Reizes ab. Es gibt keinen Zusammenhang zu anderen Lebensumständen. Die Objektivierung von Menschen als sexuelle Objekte steht im Vordergrund und die Darstellung verstößt eindeutig gegen die allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen zum sexuellen Anstand. „Diese Merkmale können in der juristischen Praxis jedoch so gebraucht werden, wie es gerade passt“, kommentiert die Forscherin. Zudem würden die Moralvorstellungen einer Gesellschaft eine zu große Rolle spielen. „In den 1970er Jahren waren das noch ganz andere als heute. Moralische Standards sind zudem vielfältiger geworden. Zwischen Recht und Moral sollte bei der Regulierung von Sexualität und ihrer Darstellung deutlicher getrennt werden.“

Zählen ein Film, ein Bild, ein Buch oder ein anderes Medienprodukt als Pornographie, gelten bestimmte Einschränkungen. Diese Medien, ihre Produktion und der Vertrieb unterliegen dem Strafrecht und dem Recht zum Jugendmedienschutz. Die Inhalte dürfen beispielsweise nicht für Kinder und Jugendliche frei zugänglich sein, auch der Vertrieb und die öffentliche Aufführung unterliegen weiteren Regeln, deren Verstoß bestraft werden kann. Für Erwachsene gilt etwa: Sie dürfen nicht unaufgefordert mit pornographischen Inhalten konfrontiert werden.

Ein Hauptargument für die Kontrolle pornographischer Inhalte ist der Kinder- und Jugendschutz. „Es soll versucht werden, den Konsum zu unterbinden, damit Kinder und Jugendliche während ihrer Entwicklung nicht sexuell desorientiert werden. Auch die Nachahmungen bestimmter sexueller Praktiken sollen unterbunden werden“, fasst Schmidt zusammen. Hier sieht die Wissenschaftlerin Parallelen zu der Debatte um gewaltverherrlichende Computerspiele. „In beiden Fällen reflektiert das Recht nur die Bewahrung vor möglichen Gefahren. Und genau das ist problematisch.“ Es sei wichtig, Kinder und Jugendliche vor möglichen Gefahren zu schützen. Doch der Ansatz greife zu kurz: Mit dem 18. Geburtstag gelten diese Schutzrechte nicht mehr, aber: „Nur weil man volljährig geworden ist, kann man nicht plötzlich angemessen mit pornographischen Inhalten umgehen“, sagt Schmidt. Vielmehr müsse es auch ein Recht darauf geben, in den selbstbestimmten Umgang mit diesen Themen hineinzuwachsen und sich eine eigene Meinung dazu zu bilden. Dazu gehöre es, bei Minderjährigen die Entwicklung einer Medien- und auch Pornographiekompetenz zu fördern. Ziel sei es aber nicht, alle Kinder und Jugendlichen ungefragt mit pornographischen Inhalten zu konfrontieren oder den Umgang damit zu erzwingen. Der Gesetzgeber müsse aber einen rechtlichen Rahmen dafür schaffen, dass Eltern, Schulen oder die Gesellschaft die Möglichkeit dazu haben, das Thema überhaupt anzusprechen, sagt Schmidt. „Das bedeutet aber nicht, dass Pornofilme gemeinsam in der Schule geschaut werden, das wäre rechtswidrig“, sagt die Juristin. Jugendliche sollten aber beispielsweise lernen können, pornographische Inhalte kritisch zu bewerten und zu verstehen, dass es sich dabei häufig um inszenierte und unrealistische Inhalte handelt.

Für eine juristische Neubestimmung von Pornographie und sexueller Selbstbestimmung könnten Erkenntnisse aus der Mediennutzungs- und Medienwirkungsforschung wichtige Hinweise geben. „Die Debatten, die in diesen Disziplinen geführt wurden, sind in der Rechtswissenschaft bislang zu wenig rezipiert worden“, sagt Schmidt. Die Nutzungsforschung hat laut der Forscherin etwa gezeigt, dass Jugendlichen bewusst ist, dass Pornofilme nicht die Realität abbilden. Nach dem Grund der Nutzung gefragt, würden Jugendliche dennoch angeben, sich sexuell orientieren und auch mehr über bestimmte sexuelle Praktiken erfahren zu wollen. „Es gibt auch Studien, die sich mit den negativen Folgen gewalthaltiger Pornographie befassen. Dabei hat sich gezeigt, dass der intensive Konsum solcher Inhalte bei Minderjährigen tatsächlich in geringem Maße zu einer erhöhten Gewaltbereitschaft führen kann. Für einfache Pornographie und Nacktheit wurde das aber nicht beobachtet“, so Schmidt. Diese und weitere Erkenntnisse müssten auch bei der rechtlichen Bewertung berücksichtigt werden. Die Juristin fordert zudem einen Perspektivwechsel: „Ich glaube, dass der Fokus auf Pornographie nicht mehr zeitgemäß ist.“ Statt dem Verbot von Pornographie müsste das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Mittelpunkt stehen.

Ein Mittel für mehr Vielfalt

Schließlich könne Pornographie auch dazu dienen, die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch die eigene Identität zu stärken. So sei es ein wichtiger Verdienst der Frauenbewegung, dass es neben der Mainstreampornographie, in der Frauen häufig zu einem sexuellen Objekt degradiert werden, seit vielen Jahren auch Angebote gibt, die das Gegenteil zeigen. „Während die PorNO-Bewegung darauf abzielte, sexuell herabwürdigende Darstellungen von Frauen zu verhindern, geht es bei der PorYES-Bewegung heute zum Beispiel darum, Inhalte zu produzieren, die konsensuales sexuelles Vergnügen jenseits der herkömmlichen Geschlechterstereotype zeigen“, sagt Schmidt. Ähnliche Bewegungen gibt es beispielsweise für schwule, lesbische, bisexuelle oder transgender Menschen. „Heute gibt es viele Angebote, die überkommene Geschlechterrollen und Sexualitäten hinterfragen. Sie alle stellen einen wichtigen Beitrag zur sexuellen Selbstbestimmung dar“, so Schmidt.

All diese Gedanken fließen in den Vorschlag für eine Neuausrichtung des Strafrechts in Bezug auf sexuelle Selbstbestimmung ein, an der Schmidt arbeitet. „Es ist wichtig, auch moderne Phänomene mit in den Blick zu nehmen, die über bloße Internetpornographie hinausgehen“, sagt sie. Als Beispiel nennt die Wissenschaftlerin das sogenannte „Upskirting“, bei dem die Täter Frauen heimlich unter den Rock fotografieren – oder auch „Rache-Pornos“, bei denen Bilder oder andere Aufnahmen von sexuellen Praktiken ehemaliger Liebespartnerinnen und -partner ungefragt und unerlaubt im Netz veröffentlicht werden. „Rache-Pornos“ konnten zwar bereits in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen bestraft werden, einen Straftatbestand zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung gibt es insofern nicht. Im Januar 2021 trat allerdings ein Paragraph in Kraft, der „Upskirting“ direkt verbietet.

Dr. Anja Schmidt
Juristischer Bereich
Telefon: +49 0345 55-23131
E-Mail:anja.schmidt@jura.uni-halle.de

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